Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­band führt den Na­men „Ri­chard-Wag­ner-Ver­band Bam­berg e.V.“. Er hat sei­nen Sitz in Bam­berg und ist dort in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Er ist au­ßer­dem Mit­glied des Ri­chard-Wag­ner-Ver­bands In­ter­na­tio­nal e.V. mit Sitz in Bayreuth.

§ 2 Zwecke

Zweck des Ver­ban­des ist es
a) das Ver­ständ­nis für das Werk Ri­chard Wag­ners zu we­cken bzw. zu vertiefen,
b) die auf An­re­gung Ri­chard Wag­ners ge­grün­de­te Ri­chard-Wag­ner-Sti­pen­di­en-Stif­tung zu unterstützen,
c) sich für die Bay­reu­ther Fest­spie­le einzusetzen,
d) den künst­le­ri­schen Nach­wuchs zu fördern,
e) das kul­tu­rel­le An­ge­bot in Bam­berg zu bereichern,
f) den Kon­takt zu an­de­ren Ri­chard-Wag­ner-Ver­bän­den auf na­tio­na­ler und in­ter­na­tio­na­ler Ebe­ne zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Ver­band ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ab­schnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Ver­band ist selbst­los tä­tig; er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  3. Mit­tel des Ver­ban­des dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Verbandes.
  4. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­ban­des fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.
  5. Zur Er­fül­lung des Ver­bands­zwe­ckes kön­nen ei­ge­ne kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen (im Sin­ne des § 68 Nr. 7 AO) durch­ge­führt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glie­der des Ver­ban­des kön­nen na­tür­li­che Per­so­nen ab dem 7. Le­bens­jahr und ju­ris­ti­sche Per­so­nen (Fir­men, Ver­ei­ne oder Kör­per­schaf­ten) werden.
  2. Die Mit­glied­schaft wird durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung und de­ren An­nah­me durch den Vor­stand erworben.
  3. Zum Eh­ren­mit­glied kön­nen durch Be­schluss des Vor­stan­des er­nannt werden
    a) Mit­glie­der, die sich um den Ver­band in be­son­de­rer Wei­se ver­dient ge­macht haben,
    b) her­aus­ra­gen­de Per­sön­lich­kei­ten des kul­tu­rel­len oder öf­fent­li­chen Le­bens, die ihre Ver­bun­den­heit mit dem Ver­band do­ku­men­tiert haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft en­det durch Tod, Aus­tritt oder Ausschluss.
  2. Der Aus­tritt er­folgt durch schrift­li­che Er­klä­rung ge­gen­über dem Vor­stand. Er kann nur mit ei­ner Frist von min­des­tens zwei Mo­na­ten zum Ende ei­nes Ka­len­der­jah­res er­klärt wer­den. Maß­ge­bend ist der Ein­gang der Er­klä­rung bei dem Vorstand.
  3. Ein Mit­glied kann durch Be­schluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es
    a) durch sein Ver­hal­ten dem An­se­hen des Ver­ban­des in er­heb­li­chem Maße schadet,
    b) ge­gen Be­stim­mun­gen die­ser Sat­zung oder Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ver­stößt, ins­be­son­de­re trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung die fäl­li­gen Bei­trä­ge nicht ent­rich­tet. Vor Be­schluss­fas­sung des Vor­stan­des muss dem Mit­glied Ge­hör ge­währt werden.
  4. Der Be­schluss des Vor­stan­des über den Aus­schluss ist dem Mit­glied schrift­lich be­grün­det mit­zu­tei­len. In­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­gang des Be­schlus­ses kann das Mit­glied beim Vor­stand Be­ru­fung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen. Über die Be­ru­fung ent­schei­det die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bis zur Ent­schei­dung ru­hen sämt­li­che Rech­te und Eh­ren­äm­ter des vom Vor­stand aus­ge­schlos­se­nen Mitglieds.

§ 6 Beitrag

  1. Die Mit­glie­der ent­rich­ten ei­nen Bei­trag, des­sen Min­dest­hö­he von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt wird. Er wird je­weils zum 1. März fällig.
  2. Eh­ren­mit­glie­der ent­rich­ten kei­nen Beitrag.

§ 7 Organe

Or­ga­ne des Ver­ban­des sind

  1. der Vor­stand
  2. die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vor­stand be­steht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Schatzmeister,
    e) und be­ra­ten­den Vorstandsmitgliedern.
  2. Dem Vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­ban­des. Die un­ter a) bis d) ge­nann­ten Vor­stands­mit­glie­der bil­den zu­gleich den Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB. Je­des die­ser Vor­stands­mit­glie­der ist al­lei­ne be­rech­tigt, den Ver­band zu vertreten.
  3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von vier Jah­ren ge­wählt. Er bleibt bis zur Neu­wahl im Amt.
  4. Beim Aus­schei­den ei­nes Vor­stands­mit­glieds wählt der ver­blei­ben­de Vor­stand für die rest­li­che Amts­zeit des Aus­ge­schie­de­nen ei­nen beim Amts­ge­richt an­zu­mel­den­den kom­mis­sa­ri­schen Nachfolger.
  5. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des haf­ten ge­gen­über dem Ver­band nur bei vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ih­rer Geschäftsführungspflichten.

§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vor­stand fasst sei­ne Be­schlüs­se in der Vor­stands­sit­zung, die vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, ein­be­ru­fen und ge­lei­tet wird.
  2. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von ei­ner Wo­che soll ein­ge­hal­ten und eine Ta­ges­ord­nung an­ge­kün­digt werden.
  3. Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens drei Vor­stands­mit­glie­der, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, an­we­send sind. Bei der Be­schluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Sitzungsleiters.
  4. Der Vor­stand kann im schrift­li­chen Ver­fah­ren be­schlie­ßen, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der ihre Zu­stim­mung zu der zu be­schlie­ßen­den Re­ge­lung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det alle zwei Jah­re statt.
  2. Die au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt, wenn sie der Vor­stand ein­be­ruft. Die Ein­be­ru­fung hat auch zu er­fol­gen, wenn dies 1/10 der Mit­glie­der schrift­lich un­ter An­ga­be der Grün­de vom Vor­stand verlangen.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei sei­ner Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den geleitet.
  4. Der Zeit­punkt und die Ta­ges­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind al­len Mit­glie­dern min­des­tens 14 Tage vor­her schrift­lich be­kannt zu ge­ben. Per E-Mail ver­sen­de­te Be­kannt­ga­ben ge­nü­gen dem Schriftlichkeitserfordernis.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Stimmrecht

  1. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegen
    a) Wahl des Vor­stan­des und der Rechnungsprüfer,
    b) Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res- und Rech­nungs­be­richts des Vorstandes,
    c) Ent­las­tung des Vorstandes,
    d) Fest­set­zung der Höhe des Beitrags,
    e) Be­schluss­fas­sung über Satzungsänderungen,
    f) Ab­stim­mung über frist­ge­recht ge­stell­te Anträge,
    g) Be­schluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Verbandes.
  2. Eine ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist un­ge­ach­tet der Zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
  3. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat je­des voll­jäh­ri­ge Mit­glied und jede ju­ris­ti­sche Per­son eine Stim­me. Ver­hin­der­te Mit­glie­der kön­nen sich durch ein an­de­res an­we­sen­des Mit­glied mit schrift­li­cher Voll­macht ver­tre­ten las­sen. Kein Mit­glied kann in ei­ner Mit­glie­der­ver­samm­lung mehr als drei Stimm­rech­te ausüben.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öf­fent­lich. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann Gäs­te zulassen.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Be­schlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als un­gül­ti­ge Stim­men und blei­ben für das Ab­stim­mungs­er­geb­nis au­ßer Be­tracht. Zur Än­de­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von 3/4 der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erforderlich.
  6. Alle Ab­stim­mun­gen er­fol­gen of­fen, so­fern nicht 1/10 der er­schie­ne­nen Mit­glie­der ge­hei­me Ab­stim­mung beantragt.
  7. An­trä­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung sind schrift­lich und min­des­tens sie­ben Tage vor­her einzureichen.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Die Rech­nungs­prü­fung wird durch zwei Rech­nungs­prü­fer vor­ge­nom­men. Sie wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Wahl­pe­ri­ode des Vor­stan­des gewählt.
  2. Den Rech­nungs­prü­fern ob­lie­gen die Über­wa­chung der Kas­sen­füh­rung und die Prü­fung der Jah­res­rech­nung. Sie ha­ben in der or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung Be­richt zu er­stat­ten. Ih­nen ob­liegt auch die An­trag­stel­lung auf Ent­las­tung des Vorstandes.

§ 13 Allgemeines

  1. Das Ge­schäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
  2. Über alle Sit­zun­gen und Ver­samm­lun­gen ist eine Nie­der­schrift an­zu­fer­ti­gen. Aus ihr muss der In­halt der ge­stell­ten An­trä­ge und der ge­fass­ten Be­schlüs­se er­sicht­lich sein.
  3. Ein bei Auf­lö­sung des Ver­ban­des, Ent­zug der Rechts­fä­hig­keit oder bei Weg­fall der Steu­er be­güns­tig­ten Zwe­cke noch vor­han­de­nes Ver­mö­gen ist der Ri­chard-Wag­ner-Sti­pen­di­en­stif­tung in Bay­reuth zu­zu­füh­ren, die es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.
  4. Die Erst­fas­sung die­ser Sat­zung wur­de zur Wie­der­grün­dung des Ver­bands von der Grün­dungs­ver­samm­lung be­schlos­sen, am 7. April 2003 in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und zu­letzt von der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 18. Juli 2021 aktualisiert.