§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Richard-Wagner-Verband Bamberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Er ist außerdem Mitglied des Richard-Wagner-Verbands International e.V. mit Sitz in Bayreuth.
§ 2 Zwecke
Zweck des Verbandes ist es
a) das Verständnis für das Werk Richard Wagners zu wecken bzw. zu vertiefen,
b) die auf Anregung Richard Wagners gegründete Richard-Wagner-Stipendien-Stiftung zu unterstützen,
c) sich für die Bayreuther Festspiele einzusetzen,
d) den künstlerischen Nachwuchs zu fördern,
e) das kulturelle Angebot in Bamberg zu bereichern,
f) den Kontakt zu anderen Richard-Wagner-Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zur Erfüllung des Verbandszweckes können eigene kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 68 Nr. 7 AO) durchgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen ab dem 7. Lebensjahr und juristische Personen (Firmen, Vereine oder Körperschaften) werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
- Zum Ehrenmitglied können durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden
a) Mitglieder, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben,
b) herausragende Persönlichkeiten des kulturellen oder öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit dem Verband dokumentiert haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Maßgebend ist der Eingang der Erklärung bei dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) durch sein Verhalten dem Ansehen des Verbandes in erheblichem Maße schadet,
b) gegen Bestimmungen dieser Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere trotz zweimaliger Mahnung die fälligen Beiträge nicht entrichtet. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied Gehör gewährt werden. - Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied beim Vorstand Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Beitrag
- Die Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird jeweils zum 1. März fällig.
- Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
§ 7 Organe
Organe des Verbandes sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) und beratenden Vorstandsmitgliedern. - Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Die unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleine berechtigt, den Verband zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verband nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Geschäftsführungspflichten.
§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.
- Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten und eine Tagesordnung angekündigt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand einberuft. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Per E-Mail versendete Bekanntgaben genügen dem Schriftlichkeitserfordernis.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Stimmrecht
- Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Beitrags,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Abstimmung über fristgerecht gestellte Anträge,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. - Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme. Verhinderte Mitglieder können sich durch ein anderes anwesendes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung mehr als drei Stimmrechte ausüben.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/10 der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens sieben Tage vorher einzureichen.
§ 12 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die Überwachung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihnen obliegt auch die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Allgemeines
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus ihr muss der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein.
- Ein bei Auflösung des Verbandes, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der Steuer begünstigten Zwecke noch vorhandenes Vermögen ist der Richard-Wagner-Stipendienstiftung in Bayreuth zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Erstfassung dieser Satzung wurde zur Wiedergründung des Verbands von der Gründungsversammlung beschlossen, am 7. April 2003 in das Vereinsregister eingetragen und zuletzt von der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2021 aktualisiert.